Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Abschluss

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Würth-Systems GmbH (nachfolgend WS genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB`s. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns geschlossener Verträge. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. AGB`s des Kunden werden für uns nur verbindlich, soweit sie von uns für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkannt worden sind. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
  2. Telefonische Angebote sind stets freibleibend. Sie werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam und bleiben für die Zeit von drei Monaten gerechnet vom Datum der Bestätigung verbindlich. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Aufträgen die unverzüglich ausgeliefert werden, ist die Rechnung gleichzeitig die
    Auftragsbestätigung. Auf die Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
  4. Gegenbestätigungen des Kunden mit entsprechenden Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Soweit sich die beiden Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die handelsüblichen Vertragsformeln (z.B. fob, cif, cuf) die von der internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.

II. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Sie beinhalten nicht die Kosten einer Inbetriebnahme, die gesondert zu vereinbaren sind und in Rechnung gestellt werden.
  2. Alle Preise sind EURO-Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird zusätzlich in der jeweils gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Der Verzug regelt sich nach § 286 Abs. 3 BGB. Es bleibt uns vorbehalten, den Verzug durch die
    Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend hiervon gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
  4. Nehmen wir Schecks an, so wird die Verbindlichkeit erst durch deren Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Schecks entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  5. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden evtl. vorliegende weitere Rechnungen, unabhängig von deren Ausstellungsdatum, sofort zur Zahlung fällig.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist WS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls WS in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist WS berechtigt, diesen geltend zu machen. In diesem Falle ist der Besteller jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. WS ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen solange einzustellen, bis alle rückständigen Rechnungsbeträge beglichen sind.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen; diese Einschränkung gilt nicht bei von uns als bestehend fällig anerkannten oder festgestellten Gegenforderungen.

III. Verpackung und Versand

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland auf Rechnung und Gefahr des Kunden im Ausland unfrei und unverzollt. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und geht zu Lasten des Bestellers.
  2. Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl von WS überlassen.
  3. Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

IV. Gefahrenübergang

Mit Versand der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware ab Versandbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr. Wird die Ware vom Kunden versichert geht die Gefahr ab der Versandbereitschaft spätestens mit dem Verlassen des Lagers an den Kunden über.

V. Lieferfristen

  1. Die Lieferfristen und –termine gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen durch den Kunden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder tritt unser Lieferant wegen Behinderung zurück, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
  4. Kommt WS in Verzug, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktritt. Kommt WS lediglich mit einem Teil der Lieferung in Verzug oder wird ein Teil der Lieferung unmöglich, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der sonstigen vereinbarten Vertragsbedingungen nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die erbrachten Teillieferungen für den Kunden unverwendbar sind.

VI. Mängelgewährleistung

Die Maschinen und Steuerungen von WS entsprechen den Bestimmungen der CE-Norm. Die Inbetriebnahme der Geräte werden ausschließlich unter der Verwendung von Original Verbrauchsmitteln durchgeführt. Bei Einsatz von Fremdverbrauchsmitteln und/oder nicht Original Ersatzteilen sind die Betriebsabnahmen nicht mehr gültig und die Prüfsiegel müssen von den Geräten entfernt werden; der Besteller verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche. Im übrigen leisten wir wie folgt Gewähr:

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (= Nacherfüllung) berechtigt. Zur Nachbesserung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch ein Rücktrittsrecht nicht zu.
  4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn dies ihm zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
    keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Erhält der Besteller eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Fehler der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Hiervon bleiben eventuelle Herstellergarantien unberührt.
  8. Die Gewährleistungspflicht beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Lieferung der Kaufsache.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechenwertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.
  3. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass uns ein Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zusteht und dass der Kunde diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
  4. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung bzw. Vermischung entstandenen neuen Sachen bzw. Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungswertes, bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt, auch nicht im Rahmen von Factoring-Geschäften, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren, insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Kunde nicht berechtigt, falls wir nicht hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen.
  7. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Befugnis erlischt, sobald er sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet.
  8. WS ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert der abgetretenen Forderungen ist der tatsächliche Nennwert und nicht der realisierbare Wert

 

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